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Corona-Infos

(Stand 27. Juli 2021)

Die folgenden Hinweise sind auf dem Stand der 13. BayIfSMV vom 5. Juni 2021 und wurden nach Rücksprache mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales erstellt.

Allgemeines:
Die folgenden Erläuterungen beschreiben nur den Rahmen, innerhalb dessen die Träger von Angeboten der Jugendarbeit ihre Angebote und ihr individuelles Schutz- und Hygienekonzept ausgestalten können. Es bleibt den Trägern unbenommen, weitergehende Hygienemaßnahmen (z. B. kleinere Gruppen als maximal zulässig oder freiwillige Tests) zu ergreifen.
Für die maßgebliche 7-Tage-Inzidenz gilt § 1 Abs. 2 der 13. BayIfSMV. Danach muss der maßgebliche Schwellenwert drei Tage überschritten bzw. fünf Tage unterschritten werden. Maßgeblich sind die vom Robert-Koch-Institut veröffentlichten Zahlen.
Die noch in der 12. BayIfSMV vorgesehenen lokalen Öffnungsschritte durch Allgemeinverfügungen (§ 27 der der 12. BayIfSMV) sind zur Vereinfachung entfallen, sodass sich alle maßgeblichen Regelungen wieder in der 13. BayIfSMV finden.
Die folgenden Hinweise fassen die wichtigsten Regelungen zusammen. Es ist aber für Details unabdingbar, dass die zitierten und damit auch relevanten §§ der 13. BayIfSMV sowie die entsprechenden Hygienekonzepte zusätzlich nachgelesen werden.


Was gilt bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100?


Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gelten grundsätzlich die Regelungen des § 28b IfSG (sog. Bundesnotbremse). Der Einfachheit halber gibt es keine landesrechtlichen Verschärfungen mehr, sodass grundsätzlich bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 die Regelungen der sog. Bundesnotbremse nach § 28b IfSG und unter 100 die landesrechtlichen Regelungen nach der 13. BayIfSMV gelten.

Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit Folgendes:

Für alle Angebote der Jugendarbeit gilt grundsätzlich § 22 Abs. 2 S. 1 und Abs. 1 der 13. BayIfSMV: Danach sind Angebote der Jugendarbeit in Präsenz zulässig, wenn ein Schutz- und Hygienekonzept vorgehalten wird und zwischen allen Beteiligten ein Mindestabstand von 1,5 Metern gewahrt ist. Kann der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, muss eine Maske getragen werden. Die Maskenpflicht am Platz ist entfallen. Es gibt grundsätzlich keine Personenbegrenzung und keine Testpflicht.
Entsprechend den Vorgaben für Gastronomie und Übernachtungen gilt auch im Rahmen von § 22 der 13. BayIfSMV unter der Voraussetzung der Kontaktverfolgung die Kleingruppenregelung: Im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV können Kleingruppen (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gebildet werden. Innerhalb der Kleingruppe gilt grundsätzlich keine Masken- und Abstandspflicht, sondern nur eine Abstandsempfehlung. Die Personen aus einer Kleingruppe müssen aber zu Personen außerhalb der Kleingruppe den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten bzw. eine Maske tragen, wenn der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann. Die Kleingruppen sollten während des Angebots nicht gemischt werden. Analog zu § 15 Abs. 1 Nr. 6 und § 16 Nr. 7 der 13. BayIfSMV müssen aber im Falle der Kleingruppenbildung die Kontaktdaten erhoben werden. Ohne Kontaktverfolgung bleibt es bei der Abstands- und Maskenpflicht zwischen allen Personen.
Bei Angeboten mit Verpflegung gilt zusätzlich § 15 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Gastronomie. Der Mindestabstand von 1,5 Metern am Tisch gilt hier auch nur zwischen den Personen, welche nicht dem in § 6 Abs. 1 der 13. BayIfSMV genannten Personenkreis (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) angehören – das heißt: Die Kleingruppen können zusammensitzen. Zusätzlich dazu ist bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 insbesondere die Testpflicht nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 der 13. BayIfSMV zu beachten.
Bei Angeboten mit Übernachtung gilt zusätzlich § 16 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Beherbergung. Die Teilnehmenden können im Rahmen der allgemeinen Kontaktbeschränkungen nach § 6 der 13. BayIfSMV (bei einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: maximal 10 Personen aus drei Haushalten) gemeinsam in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. untergerbacht werden – das heißt: Auch hier können die Kleingruppen zusammenbleiben. Zusätzlich dazu ist insbesondere die Testpflicht nach § 16 Nr. 1 und 2 der 13. BayIfSMV zu beachten.
Bei sportlichen Angeboten gilt zusätzlich § 12 der 13. BayIfSMV und das Hygienekonzept Sport. Danach ist kontakfreier Sport bei einer 7-Inzidenz zwischen 50 und 100 ohne Testnachweis nur in Gruppen von 10 Personen oder unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahre möglich. Mit Testnachweis ist hingegen jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung möglich. Das bedeutet auch, dass man in diesem Rahmen die oben beschriebenen Kleingruppen auflösen kann (z. B. für Mannschaftsspiele).


Wenn die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt unter 50 liegt, dann gilt für die Jugendarbeit abweichend zu den Regelungen für eine 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 Folgendes:

Kleingruppen ohne Abstands- und Maskenpflicht (siehe oben beschriebene Kleingruppenregelung) können sich aus 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten bilden.
Bei Verpflegung und Beherbergung können auch 10 Personen aus beliebig vielen (also alle aus unterschiedlichen) Haushalten zusammensitzen bzw. in einem Zimmer, Zelt, o. Ä. übernachten. Zudem entfällt die Testpflicht bei der Verpflegung ganz. Bei Übernachtungen muss nur noch bei der Ankunft ein Negativtest (bzw. Nachweis für Geimpfte und Genesene) vorgelegt werden.
Bei sportlichen Angeboten ist auch ohne Test jede Art von Sport (drinnen und draußen) ohne Personenbegrenzung möglich (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 der 13. BayIfSMV)

 

Bei Fragen und Unklarheiten bitte mit der Kreisjugendring-Geschäftsstelle Kontakt aufnehmen. Am besten per mail info@kjrwug.de oder Telefon 09141 902 250.

13. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gültig bis 25.08.2021

Empfehlung für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts in der Jugendarbeit nach § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII

Hygiene- und Gesundheitsschutz-Konzept für Jugendzentren, Jugendtreffs, Vereinsräume