Kreisjugendring Weißenburg-Gunzenhausen
Bahnhofstraße 2
91781 Weißenburg
Tel.: 09141/ 902 250
Handy: 015157757386
E-Mail: info@kjrwug.de
Grundlage:
„Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.“ § 11 Abs. 1, SGB VIII
Nach diesen im SGB VIII genannten Zielsetzungen sind alle Aktivitäten und Maßnahmen auszurichten. Dass dies in vielfältiger Weise geschehen kann, wird im Abs. 3 weiter erläutert:
„Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:
Der Landkreis gewährt Zuschüsse zur Förderung der Jugendverbandsarbeit und der allgemeinen Jugendarbeit aus den für diese Zwecke bereitgestellten öffentlichen Mitteln des Landkreises.
Für die Vergabe der Zuschüsse, also der Steuergelder, übernimmt der Kreisjugendring die geltenden Prinzipien von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit und wendet sie auf die gestellten Anträge an.
Sorgfältiger Umgang bedeutet sparsamer Umgang mit Haushaltsmitteln bzw. die Begrenzung der Ausgaben auf den unbedingt notwendigen Umfang.
Eine Förderung von Maßnahmen/Aktivitäten erfolgt in der Regel nur dann, wenn die Teilnehmer aus mehr als einer Gemeinde sind. Als überörtlich werden nur Maßnahmen anerkannt, bei denen mindestens 10 % der Teilnehmer aus anderen kreisangehörigen Gemeinden stammen.
Bei Maßnahmen mit Teilnehmern aus nur einer Gemeinde ist die jeweilige Kommune zuständig. Örtliche Maßnahmen können nach Vorlage eines Ablehnungsbescheides der Kommune in der letzten Kreisjugendring-Vorstandssitzung des Jahres berücksichtigt werden. Sollte die Summe der gesamten Anträge die für diesen Zweck im Haushalt eingestellten Mittel übersteigen wird der Zuschuss anteilig ausgezahlt.
a. Allgemeine Fördergrundsätze:
1. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsorganisationen des Kreisjugendringes Weißenburg-Gunzenhausen sowie Schülermitverwaltungen (SMV) sofern sie außerschulische Maßnahmen durchführen und die Teilnahme auf dem Prinzip der Freiwilligkeit passiert.
Maßnahmen, die von Bundes-, Landes- oder Bezirksorganisationen in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden, erhalten keinen Zuschuss.
2. Form der Antragstellung
Die Anträge sind spätestens 3 Monate nach Durchführung der Maßnahme beim Kreisjugendring einzureichen. Die Anträge sind auf den vorgesehenen Antragsformularen des Kreisjugendringes zu stellen. Die Anträge können nur bearbeitet werden, wenn sie sorgfältig und vollständig ausgefüllt sind. Werden fehlende Unterlagen nicht vollständig und fristgerecht nachgereicht, ist der Antrag unzulässig und daher zwingend abzulehnen. Für jede einzelne Veranstaltung ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Den Anträgen ist eine Aufstellung der tatsächlich entstandenen Kosten beizufügen.
3. Förderungsfähige Kosten
Zu den förderungsfähigen Kosten zählen:
4. Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Gefördert werden Teilnehmer/-innen aus dem Landkreis.
Gefördert werden Teilnehmer/-innen ab dem Alter von 6 bis einschließlich 26 Jahre.
Betreuer/-innen und Referent/-innen müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Eine Altershöchstgrenze besteht für sie nicht. Jugendleiter/-innen, die über eine gültige Jugendleiterkarte verfügen, werden aufgrund ihrer besonderen Qualifikation höher gefördert.
5. Höhe der Zuschüsse und Rechtsanspruch
Die Höhe der Zuschüsse ist in den Förderrichtlinien des KJR bei den einzelnen Zuschussbereichen angegeben. In allen Bereichen -mit Ausnahme der Förderung von Freizeitmaßnahmen- wird unabhängig von der berechneten Zuschusssumme maximal ein Zuschuss in Höhe des Fehlbedarfs bewilligt (= Defizitförderung). Zuschüsse werden nur nach der jeweiligen Finanzlage gewährt. Insoweit kann kein Rechtsanspruch geltend gemacht werden, auch wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, die einen Zuschuss rechtfertigen würden.
Die Gewährung von Zuschüssen des KJR setzt voraus, dass anderweitige Zuschussmöglichkeiten ausgeschöpft und angegeben werden. Diese sind im Antragsformular anzugeben.
6. Bewilligungsbescheid und Auszahlung der Zuschüsse
Dem Antragsteller wird die Bewilligung oder Ablehnung eines Zuschusses durch einen Bescheid mitgeteilt.
Der KJR bewilligt den Zuschuss im Rahmen seines Haushalts für das laufende Haushaltsjahr. Nach dem 15.11. eingehende Anträge werden erst im Folgejahr bezuschusst.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt erst nach Beendigung der Maßnahme bzw. nach erfolgter Investition und nach vollständiger und fristgerechter Antragstellung.
Bei Freizeitmaßnahmen erfolgt die Auszahlung für alle eingegangenen Anträge erst zum Jahresende. Eine Auszahlung erfolgt nur auf ein Bankkonto der Antrag stellenden Organisation, nicht jedoch auf ein Privatkonto.
7. Verwendungsnachweise und Prüfungsrecht
Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuschussmittel ist vom Antragsteller auf Anforderung des KJR nachzuweisen. Er verpflichtet sich, die erhaltenen Zuschussmittel entsprechend der Zweckbindung der Zuschussrichtlinien zu verwenden. Änderungen gegenüber dem Zuschussantrag sind dem KJR umgehend mitzuteilen. Eventuell zu viel erhaltene Beträge sind ohne Aufforderung sofort zurückzuzahlen.
Alle Antragsteller werden darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gewährung von Zuschüssen um Steuergelder handelt. Es ist deshalb erforderlich, dass jede Einnahme und Ausgabe ordnungsgemäß in einem Kassenbuch oder Buchhaltungsprogramm vermerkt wird und durch Originalbelege nachgewiesen werden kann.
Die Belege sind im Original beim Antragssteller für mindestens 5 Jahre aufzubewahren. Im Einzelnen gelten die Auflagen des Bewilligungsbescheids.
Das Rechnungsprüfungsrecht des Rechnungsprüfungsamtes des Landkreises, sowie des KJR ist von jedem Zuwendungsempfänger anzuerkennen.
b. Förderbereiche:
Folgende Zuschussbereiche werden gefördert:
Beschlossen von der KJR-Vollversammlung am 8. April 2019
Gültig ab 1. Januar 2019